Neu ist ab dem 01.04.2021 die Regelung B197. Diese besagt, das auch wenn man die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert hat, man trotzdem Schaltfahrzeuge fahren darf, wenn man in der Ausbildung mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug und eine anschließende Prüfung von mindestens 15 Minuten bestanden hat, welche von dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin abgenommen wird.
Wichtig ist, das man sich VOR Antragstellung überlegen muss ob man die Ausbildung und Prüfung nach der neuen Regelung machen möchte. Denn ein späteres wechseln ist immer mit Kosten für einen neuen Führerschein verbunden, da dieser nach Antragstellung sofort gedruckt wird.
Die Ausbildung nach der Schlüsselzahl 197 gliedert sich wie folgt: